Aufgrund der Tatsache, dass das Polizei- und Ordnungsrecht Ländersache ist, Art. 70 GG, weichen die Regelungen in den einzelnen Bundesländern stark voneinander ab. Es soll hier nicht auf alle Abweichungen im Detail eingegangen werden, sondern vielmehr auf die Gemeinsamkeiten.
Die einzelnen Bundesländer haben jedoch die verschiedensten Sperrgebietsverordnungen erlassen, nach denen der Prostitution in bestimmten Gebieten nicht nachgegangen werden darf.
In den Polizeigesetzen der Länder gibt es unabhängig von den Sperrgebietsverordnungen die verschiedensten polizeirechtlichen Eingriffsbefugnisse, die sich an die Ausübung der Prostitution knüpfen.
Die Polizei kann auf Basis der Generalklausel auch gegenüber dem zu untersuchenden Personenkreis grundsätzlich dann, aber auch nur dann, eingreifen, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren sind. Unter öffentlicher Ordnung versteht man den Inbegriff von Regeln, deren Befolgung nach den allgemeinen Sitten- und Moralvorstellungen für ein gedeihliches Zusammenleben der Menschen unabdingbar sind. In der Anwendung dieser Gesetze zeigt sich, dass die meisten Bundesländer in der Prostitution per se eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sehen. Sie sehen daher polizeiliches Eingreifen schon als durch die Generalklausel gedeckt an.
Einzelne Polizeigesetze der Länder enthalten über die Generalklausel hinaus besondere Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf Prostitution.

Identitätsfeststellung an Orten der Prostitution
In einigen Bundesländern ist in den Polizeigesetzen geregelt, dass an Orten, an denen Personen der Prostitution nachgehen, die Polizei die Identität jeder Person feststellen kann. Auf der Grundlage dieser Vorschrift können demnach jederzeit Ausweiskontrollen bei allen Personen vorgenommen werden, auch bei Passanten, Männern und Freiern, sobald sie sich an einem Ort aufhalten, an dem der Prostitution nachgegangen wird.

Personendurchsuchung an Orten der Prostitution
An diesen Orten, an denen Personen der Prostitution nachgehen, kann die Polizei nach den Bestimmungen einiger Polizeigesetze darüber hinaus Personendurchsuchungen durchführen. Dies kann entweder schon deshalb geschehen, weil sich anders die Identität der Person nicht ermitteln lässt oder aber auf der Grundlage von Personendurchsuchungsvorschriften.

Betreten von Wohnungen, die der Prostitution dienen
Nach den Regelungen in einigen Polizeigesetzen darf die Polizei zur Abwehr von dringenden oder erheblichen Gefahren sogar Wohnungen betreten, wenn sie der Prostitution dienen.

Datenerhebung zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung
In der Prostitution oder deren Umfeld arbeitende Menschen stellen eine Personengruppe dar, bei der Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen oder begangen haben. Zumindest aber stehen sie in Kontakt mit Personen, bei denen dieser Verdacht besteht. Infolgedessen müssen sie damit rechnen, dass über sie nach den neueren Datenerhebungsbefugnissen Daten erhoben werden, da ihre Daten als zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung erheblich angesehen werden.